Erstmalig bestand in diesem Jahr die Möglichkeit binnen zwei Wochen eine Klärung des Sachverhaltes durch an den Veranstalter gerichtete Fragen herbeizuführen.

Die Beantwortung der Fragen erfolgte nach § 7 Abs. 4 des Regelwerks. Es lag dabei im Ermessen des Veranstalters gestellte Fragen zu beantworten und den Umfang der Beantwortung zu bestimmen. Im weiteren Verlauf des Wettbewerbs, insbesondere in den mündlichen Verhandlungen, können die Sachverhaltsaufklärungen mit einbezogen werden.

Hier zu den Sachverhaltsaufklärungen.